Artikel 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Name des Vereins lautet: „Freunde und Förderer der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg im Erzbistum Berlin e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Die Gemeinnützigkeit wird angestrebt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 2 Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung im Sinne des § 52 der Abgabenordnung (AO)
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch ideelle, praktische und finanzielle Unterstützung der pädagogischen, seelsorgerischen und sozialen Aufgaben der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg im Erzbistum Berlin und damit im Besonderen:
- den ehrenamtlichen Mitarbeitern eine Aus- und Weiterbildung zu ermöglichen
- die Arbeit durch die Beschaffung von Verbrauchsmaterialien, Spielgeräten, Zeltmaterial und ständen zu unterstützen
- Aktionen der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg im Erzbistum Berlin zu unterstützen.
- Freunde und Ehemalige darüber zu informieren und zu Spenden zu bewegen.
Die Eigenständigkeit der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg im Erzbistum Berlin bleibt unangetastet.
Der Verein ist frei von parteipolitischen Bindungen und verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Artikel 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jeder beantragen, der die Aufgaben des Vereins unterstützen will und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Freundes- und Förderergruppen können korporative Mitglieder werden.
Die Mitglieder sind beitragspflichtig.
Die Mitglieder des Vereins sind Freunde und Förderer, die auf schriftlichen Antrag aufgenommen werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Diözesanvorstand der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg hat für die Dauer seiner Amtszeit das Recht, beitragsfrei Mitglied zu werden.
Der Verein ist korporatives Mitglied im Bundesverband der Freunde und Förderer der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg.
Die Mitgliedschaft im Verein endet mit dem freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch die Entlassung aus der Mitgliedschaft.
Der freiwillige Austritt hat schriftlich zu erfolgen und ist an den Vorstand zu richten. Er ist zu jedem Zeitpunkt mit einer Frist von einem Monat möglich.
Über die Entlassung aus der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Sie darf nur aus schwerwiegenden Gründen erfolgen und muss begründet werden. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss eines Mitgliedes ist der Einspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
Das betroffene Mitglied hat bei der Abstimmung kein Stimmrecht.
Während des Entlassungsverfahrens ruhen die Mitgliedschaft, sowie alle Ämter.
Artikel 4 Beiträge und Spenden
Die Festlegung des Beitrags erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Darüber hinaus sollten die Mitglieder dem Verein jährlich eine Spende zuwenden.
Mit dem Eintritt in den Verein ist der Jahresbeitrag zu entrichten. Die Folgebeiträge werden jeweils zum 1. Januar fällig.
Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zweckgebundene Spenden sind entsprechend zu verwenden, sofern der angegebene Zweck sich mit den Aufgaben des Vereins im Sinne dieser Satzung vereinbaren lässt. Andernfalls ist die Spende an den Spender zurückzuzahlen.
Artikel 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Artikel 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan. Sie tritt einmal im Geschäftsjahr zusammen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen Absendetag der Einberufung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen vier Wochen liegen. Anträge der Mitglieder müssen spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und einer entsprechenden Begründung die Einberufung verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie ist nicht beschlussfähig, wenn sich mindestens die Hälfte der Mitglieder schriftlich entschuldigt hat.
Jedes Mitglied und jedes korporative Mitglied haben eine Stimme. Das Stimmrecht derjenigen Mitglieder, die den laufenden Beitrag nicht bezahlt haben, ruht. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
- Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- die Aufstellung von Grundsätzen über die Verwendung der Mittel im Sinne dieser Satzung,
- den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und die geprüfte Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes,
- den Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes,
- die Termine für die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
- die Beitragsordnung.
Die Mitgliederversammlung soll außerdem dem persönlichen Kontakt und dem Gedankenaustausch zwischen den Mitgliedern dienen.
Artikel 7 Satzungsänderung
Änderungen der Satzung erfolgen auf der Mitgliederversammlung mit den Stimmen von mehr als Zweidrittel der anwesenden Mitglieder. Über Satzungsänderungen darf nur abgestimmt werden, wenn den Mitgliedern mit der Tagesordnung Art und Umfang der beabsichtigten Änderung mitgeteilt wurde.
Satzungsänderungen, die aufgrund von Einwendungen des Vereinsregisters bzw. des Finanzamtes erforderlich werden, können vom Vorstand beschlossen werden und sind den Mitgliedern vier Wochen vorher bekannt zu geben.
Artikel 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Der Vorstand ernennt einen Schriftführer und einen Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich. Sie müssen Mitglieder des Vereins sein.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. Beim Ausscheiden während einer Wahlperiode wählt die Mitgliederversammlung bis zum Ende der Wahlperiode einen Nachfolger.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden.
Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Darüber hinaus wird einem Mitglied der Diözesanleitung der der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg im Erzbistum Berlin das Recht eingeräumt, jederzeit an allen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
Aufgaben des Vorstandes sind die Geschäftsführung des Vereins, die Entscheidung über Aufnahmeanträge, sowie über die Entlassung aus der Mitgliedschaft, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwendung der Mittel im Sinne dieser Satzung auf Vorschlag des Diözesanvorstandes der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg im Erzbistum Berlin und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Artikel 9 Beurkundung und Beschlüsse der Vereinsorgane
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Artikel 10 Auflösung des Vereins
Der Verein ist aufgelöst, wenn 75 % der Mitglieder eine Auflösung beschließen.
Stimmen weniger als 75 % jedoch mehr als 50 % der Mitglieder für eine Auflösung des Vereins, so ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ersichtlich sein muss. Der Tagesordnung ist ein Abdruck dieses Artikels beizufügen. Der Verein ist aufgelöst, wenn 75 % der anwesenden Mitglieder eine Auflösung beschließen. Zwischen Einladung und Mitgliederversammlungen muss eine Frist von 6 Wochen liegen. Sind Mitglieder zu dieser Mitgliederversammlung verhindert, so kann das Votum für diese Abstimmung auch schriftlich beim Vorstand vor der Abstimmung hinterlegt werden. Für die Abstimmung über die Auflösung gelten diese Mitglieder als anwesend.
Der Vorstand leitet die Abwicklung der Auflösung.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Verein „Jugendförderung St. Georg e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Ist eine Übertragung auf diesen Verein nicht möglich, so ist das Vermögen dem Trägerwerk St. Georg e.V. zur Verfügung zu stellen, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke der Jugendarbeit zu verwenden hat.
Stand: 19. Oktober 2011